JUGENDSCHUTZ IM VEREIN
Erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen
Die Kinder- und Jugendarbeit zählt zu den wichtigsten, gesellschaftlichen Leistungen unserer Vereine. Hier wird im besten Sinne Zukunft gestaltet. Die dabei entstehende körperliche und emotionale Nähe birgt aber auch das Risiko für Grenzüberschreitungen. Eltern bestätigen, dass sie ihre Kinder in Vereinen besser aufgehoben wissen, die das Thema „sexualisierte Gewalt“ bewusst auf die Agenda setzen und diesbezüglich transparent, entschlossen und vor allem präventiv handeln – etwa durch die regelmäßige Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis von Betreuern.
AUCH EHRENAMTLER MÜSSEN EIN FÜHRUNGSZEUGNIS VORLEGEN
Eine der wichtigsten Präventivmaßnahmen, die Vereine leisten können, ist die regelmäßige Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis. Aufgrund des 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes müssen auf Nachfrage des Vereins nicht nur Beschäftigte sondern auch neben- und ehrenamtlich Tätige in wiederkehrenden Abständen ein solches Zeugnis vorlegen. Dies gilt in erster Linie für Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, mit denen das Jugendamt entsprechende Vereinbarungen geschlossen hat. Denn das Jugendamt muss sicherstellen, dass keine Personen vermittelt oder beschäftigt werden, die insbesondere wegen Sexualstraftaten gegen Kinder und Jugendliche verurteilt worden sind.
VORAUSSETZUNG IST DER REGELMÄSSIGE KONTAKT ZU MINDERJÄHRIGEN
Das Führungszeugnis muss nicht für jede Tätigkeit im Verein vorgelegt werden. Der Verwaltungsaufwand wäre enorm. Von der Regelung betroffen sind aber alle Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in ähnlichem Kontakt stehen, also Erzieher in Kindergärten sowie in Kinder- und Jugendheimen, Pflegepersonen, Jugendtrainer und Leiter von Freizeitgruppen, aber zum Beispiel auch Schulbusfahrer und Bademeister. Es muss also nicht zwangsläufig eine erzieherische oder pädagogische Arbeit geleistet werden, auch die Beaufsichtigung und Beschäftigung minderjähriger Schutzbefohlener reicht aus, um ein erweitertes Führungszeugnis beantragen und vorlegen zu lassen. Als wichtigste Voraussetzung gilt ein regelmäßiger Kontakt zu Kindern und Jugendlichen.
SELBSTVERPFLICHTUNG VON SPONTANHELFERN
Ist der Kontakt hingegen nur durch einen spontanen und kurzfristigen Einsatz freiwilliger Helfer gegeben, kann der Verein kein Führungszeugnis verlangen. Sie sollten in diesem Fall aber eine Selbstverpflichtungserklärung vorbereiten, mit der sich die spontanen Helfer dem Jugendschutz verpflichten. Muster für eine solche Selbstverpflichtungserklärung bekommen Sie in der Regel beim Jugendamt, im Internet oder beim Verband, dem Ihr Verein eventuell angehört.
WAS STEHT IM ERWEITERTEN FÜHRUNGSZEUGNIS?
Das „erweiterte polizeiliche Führungszeugnis“ kann jeder Person ab 14 Jahren erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise im kinder- und jugendnahen Bereich tätig ist oder tätig werden soll. Auch Vereinen ist es dadurch möglich zu prüfen, ob Stellenbewerber oder Mitarbeiter wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Aufgeführt sind unter anderem:
- Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Verurteilungen wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB
- Jugendstraftaten
- Verurteilungen, die zu einer Bestrafung unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze führen, sich aber auf einschlägige Straftatbestände beziehen (§30a BZRG) Erfasst werden nur rechtskräftige Verurteilungen. Eine erhobene Anklage reicht für einen Eintrag nicht aus. Auch eingestellte Verfahren oder Verfahren, die mit einem Freispruch beendet wurden, werden im erweiterten Führungszeugnis nicht erfasst. Übrigens gibt es das erweiterte Führungszeugnis nicht kostenlos. Wenn es aber, bestätigt vom Verein, für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, wird in der Regel der Antrag auf Gebührenbefreiung gewährt.
PRAXISLEITFADEN ZUR VORLAGEPFLICHT
In der Vereinspraxis reicht es nicht aus, sich hin und wieder ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Vorlagepflicht selbst aber auch die Dokumentation und arbeitsrechtliche Konsequenzen sollten Sie in der Vereinsführung klären und gegebenenfalls in der Satzung festhalten. Wir geben Ihnen einige nützliche Handlungshinweise:
- Erstellen Sie eine Übersicht sämtlicher Tätigkeiten im Verein und der ausführenden Personen. Ziehen sie das Jugendamt zu Rate (schriftliche Bestätigung nicht vergessen), um festzulegen, von welchen Mitarbeitern bzw. für welche Vereinsfunktionen ein Führungszeugnis erforderlich ist.
- Lassen Sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung relevanter Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Tun Sie dies regelmäßig auch bei Ehrenamtlern, die seit längerem für den Verein tätig sind.
- Lassen Sie sich in regelmäßigen Abständen von drei bis fünf Jahren das erweiterte Führungszeugnis vorlegen. Es sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Antrag bei der zuständigen Behörde muss die Person selbst stellen.
- Führen Sie einen Nachweis der regelmäßen Einsichtnahme. Beachten Sie dabei, dass Sie datenschutzrechtlich nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Zeugnisses und die Information über eine rechtskräftige Verurteilung festhalten dürfen.
- Nehmen Sie eine Jugendschutz-Datenschutzklausel in Ihre Satzung auf. Bsp: „Als Träger der freien Jugendhilfe ist der Verein verpflichtet, von den Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einer vergleichbaren Weise Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Diese Daten werden nur dann gespeichert und genutzt, wenn diese Einsichtnahme zu einem Ausschluss von der Tätigkeit führt. Die Daten werden drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit gelöscht.“
- Kommunizieren Sie klar, mit welchen Konsequenzen der Verein reagieren (muss), wenn eine Person die Vorlage des Führungszeugnisses verweigert bzw. wenn sie wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz verurteilt wurde (Abmahnung, Versetzung, Kündigung). In jedem Fall muss bei einer entsprechenden Eintragung die Tätigkeit der betreffenden Person im Verein unverzüglich beendet werden.
- Die automatische Beendigung eines Vorstandsamtes im Sinne des Jugendschutzes kann als Satzungsklausel festgehalten werden: „Die Vorstandsbestellung endet mit sofortiger Wirkung, wenn das Vorstandsmitglied im direkten Kontakt zu betreuenden Kindern und Jugendlichen steht und aus dem erweiterten Führungszeugnis eine Eintragung im Sinne des §72a Abs. 1 SGB VIII ersichtlich ist.“ Die Tatsache, dass Menschen mit einer pädosexuellen Orientierung bezahlte oder ehrenamtliche Aufgabenbereiche suchen, die ihnen den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen ermöglichen, überträgt Vereinen eine besondere Verantwortung. Unsicherheiten und Tabu-Denken dürfen in dieser sensiblen Problematik kein zögerliches und unkoordiniertes Verhalten nach sich ziehen und Tätern wie Täterinnen dadurch unerlaubten Raum geben.